Allgemeine Verkaufsbedingungen der Ammon Firmengruppe

I. Geltungsbereich
1. Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von Unternehmen der Ammon Firmengruppe,
zu der die Ammon Beschläge-Handels GmbH, die J. Friedrich Ammon GmbH
& Co. KG, die H. Schoell GmbH & Co. KG, die K-Profilsysteme GmbH, die Max Dietrich
GmbH sowie die Adam Berkel GmbH gehören, erfolgen aufgrund dieser nachstehenden
Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Sie gelten für alle gegenwärtigen und künftigen
Geschäftsbeziehungen der jeweiligen Unternehmen der Ammon Firmengruppe (im Folgenden
UNTERNEHMEN genannt) mit deren Kunden (im Folgenden VERTRAGSPARTNER
genannt) auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen der VERTRAGSPARTNER finden keine Anwendung,
auch wenn das UNTERNEHMEN ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
Sofern das UNTERNEHMEN auf eine Bestätigung des VERTRAGSPARTNERS
Bezug nimmt, welche Geschäftsbedingungen des VERTRAGSPARTNERS enthält oder
auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis des UNTERNEHMENS mit der Geltung
jener Geschäftsbedingungen. Insbesondere gelten die Regelungen zum Eigentumsvorbehalt
in Ziff. X Nr. 2 in jedem Fall, auch bei entgegenstehenden Geschäftsbedingungen
des VERTRAGSPARTNERS.
3. Für die Geschäftsbeziehungen bzw. Verträge, die über den Online-Shop des UNTERNEHMENS
zustande kommen, gelten zusätzlich gesonderte Internetbedingungen.
4. Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen
zur Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
Ausgenommen hiervon sind, individuelle Nebenabreden.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Alle Angebote des UNTERNEHMENS sind unverbindlich und freibleibend, sofern sie
nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist
enthalten.
2. Bestellungen oder Aufträge der VERTRAGSPARTNER kann das UNTERNEHMEN
innerhalb von 14 Tagen annehmen. Der Vertrag kommt zustande, wenn das UNTERNEHMEN
innerhalb dieser Frist die Annahme der Bestellung oder des Auftrags schriftlich
bestätigt oder die Lieferung ausführt. Beanstandungen von Auftragsbestätigungen
sind sofort, spätestens innerhalb 1 Woche geltend zu machen.
3. Sonstige Angaben zum Liefergegenstand wie Gewicht, Zeichnungen, Maße, Abbildungen
oder Beschreibungen z. B. in Drucksachen oder Katalogen stellen keine garantierten
Beschaffenheitsvereinbarungen dar, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich
vereinbart.
4. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.
5. An Katalogen, Abbildungen und Zeichnungen etc. behält sich das UNTERNEHMEN
die Eigentums- und Urheberrechte vor.
III. Preise
1. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und
Lieferumfang. Sie verstehen sich in EURO ab Lager zuzüglich Verpackungskosten,
Transportkosten und gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Transportkosten enthalten keine
Kosten für eine etwaige Transportversicherung.
2. Soweit es sich beim VERTRAGSPARTNER nicht um eine private Haushaltung handelt
und das UNTERNEHMEN zur Rücknahme von Verpackungsmaterial verpflichtet ist,
hat die Rücksendung für das UNTERNEHMEN konstenfrei an die Verkaufsstelle zu
erfolgen.
3. Bei Aufträgen und Bestellungen mit einem Nettowarenwert von weniger als EUR 50,00
ist der VERTRAGSPARTNER verpflichtet, zusätzlich einen Mindermengenzuschlag in
Höhe von EUR 5,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen. Im Einzelfall ist das
UNTERNEHMEN unabhängig vom Auftragsumfang berechtigt, etwaige Transport- und
Verpackungskosten und/oder Mindermengenzuschläge des Vorlieferanten zu berechnen
und/oder Gebühren für abweichende Lieferanschrift, Baustellenanlieferung, erschwerte
Anfahrt oder Abladehindernisse zu erheben.
4. Soweit den mit gewerblichen VERTRAGSPARTNERN vereinbarten Preisen die Preise
eines Herstellers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als 2 Wochen nach Vertragsschluss
erfolgen kann, werden zwischenzeitliche Preiserhöhungen des Herstellers
auf den vereinbarten Preis aufgeschlagen, ohne dabei die Gewinnspanne für das
UNTERNEHMEN zu erhöhen. Auf Anfrage des VERTRAGSPARTNERS führt das UNTERNEHMEN
den Nachweis über Zeitpunkt und Höhe der betreffenden Preisanpassung.
IV. Zahlungen
1. Rechnungsbeträge des UNTERNEHMENS sind innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsdatum
ohne jeden Abzug fällig, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart
ist.
2. Als Zahlungen gelten nur Barzahlungen, Überweisungen und Schecks. Maßgebend
für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei dem UNTERNEHMEN bzw. die unwiderrufliche
Gutschrift auf dem Konto des UNTERNEHMENS. Schecks gelten erst nach
Einlösung und unwiderruflicher Gutschrift auf dem Konto des UNTERNEHMENS als
Zahlung. Der Bestand der Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt.
Einzugs- und Protestkosten gehen zu Lasten des VERTRAGSPARTNERS. Die Entgegennahme
von Wechseln bedarf einer gesonderten Vereinbarung, die unter dem Vorbehalt
der Diskontierungsmöglichkeit steht. Eine Zahlung im Scheck-Wechsel-Verfahren
wird nicht akzeptiert und ausgeschlossen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart
ist. Zur Verwendung von Einzugsermächtigungen oder Abbuchungsaufträgen
sowie zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren ist das UNTERNEHMEN nicht
verpflichtet, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
3. Soweit Skonto gewährt wird, setzt dies weiter voraus, dass die Bezahlung aller
vorhergehenden Waren- und Aufwandsrechnungen des UNTERNEHMENS erfolgt
ist. Bei Zahlung mit Wechsel ist ein Skontoabzug ausgeschlossen.
4. Soweit der VERTRAGSPARTNER Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen
Rechts ist, und bei Fälligkeit gem. Abs. 1 nicht leistet, so ist das UNTERNEHMEN
berechtigt, die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a.
zu verzinsen (Fälligkeitszinsen). Soweit an dem Rechtsgeschäft kein Verbraucher
beteiligt ist, ist das UNTERNEHMEN berechtigt, im Falle des Verzugs des VERTRAGSPARTNERS
i. S. d. § 286 ff. BGB anstelle von Fälligkeitszinsen Verzugszinsen in Höhe
von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, sowie eine Verzugspauschale
in Höhe von EUR 40,00 und weitere Verzugsschäden geltend zu machen,
andernfalls können Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz
geltend gemacht werden.
5. Bei Eintritt des Verzuges sind alle offenen Forderungen des UNTERNEHMENS sofort
fällig. Gleiches gilt im Falle der Zahlungseinstellung des VERTRAGSPARTNERS oder
im Fall des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zugleich gelten alle von
dem UNTERNEHMEN gewährten Rabatte und Bonifikationen als verfallen. Für den
Fall, dass das UNTERNEHMEN Teillieferungen erbracht hat, ist das UNTERNEHMEN
bei Eintritt des Verzuges des VERTRAGSPARTNERS mit der aus diesem Auftrag resultierenden
Forderung berechtigt, die Lieferung der weiteren bestellten Ware aus dem
jeweiligen Auftrag bis zur vollständigen Bezahlung zu verweigern.
6. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des VERTRAGSPARTNERS oder die Zurückbehaltung
von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit diese
Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der VERTRAGSPARTNER​ ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung berechtigt, Ansprüche
gegen das UNTERNEHMEN an Dritte abzutreten.
7. Das UNTERNEHMEN ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen
nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen,
wenn das UNTERNEHMEN -ohne dass dies das UNTERNEHMEN zu vertreten haterst
nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit
des VERTRAGSPARTNERS wesentlich zu mindern geeignet sind und durch
welche die Bezahlung der fälligen Forderungen des UNTERNEHMENS aus dem jeweiligen
Vertragsverhältnis sowie anderer Einzelaufträge, für die diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen
gelten, gefährdet wird. In diesem Falle ist das UNTERNEHMEN
berechtigt, vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten, sofern der VERTRAGSPARTNER
nicht innerhalb einer angemessenen Frist die geforderte Sicherheit stellt oder die
Vorauszahlung erbringt.
8. Werden Zahlungen mittels SEPA Lastschrift vereinbart, so beträgt die Frist zur Pre-
Notifikation bezüglich der Lastschrift mindestens einen Tag.
V. Lieferung und Lieferzeit
1. Lieferungen erfolgen ab Lager, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2. Von dem UNTERNEHMEN in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen
und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste
Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart wurde. Sofern Versendung vereinbart
ist, beziehen sich Lieferfristen und -termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an
den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
3. Lieferfristen oder Liefertermine beginnen erst nach Vorliegen der für den Auftrag oder
die Bestellung bei dem UNTERNEHMEN wesentlichen Informationen durch den VERTRAGSPARTNER
(z. B. Angabe von Maßen, Farben etc.). Sie verlängern bzw. verschieben
sich automatisch um den Zeitraum, in dem der VERTRAGSPARTNER seinen
vertraglichen Verpflichtungen dem UNTERNEHMEN gegenüber nicht nachkommt. Bei
Auftragsänderungen, die auf Wunsch des VERTRAGSPARTNERS vorgenommen werden,
beginnen sämtliche Lieferfristen von Neuem zu laufen.
4. Im Falle von zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen,
die von dem UNTERNEHMEN nicht zu vertreten und vorübergehender Natur sind
(höhere Gewalt, Betriebsstörungen aller Art, rechtmäßige Aussperrungen und Streiks,
behördliche Maßnahmen, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch
Lieferanten etc.), und die einen Zeitraum von 3 Monaten nicht überschreiten, verlängern
sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum
dieser Ereignisse zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Sofern solche Ereignisse
dem UNTERNEHMEN die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen bzw. wenn diese über den Zeitraum von 3 Monaten hinaus andauern
und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist das UNTERNEHMEN
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5. Das UNTERNEHMEN ist berechtigt, Teillieferungen und deren Rechnungslegung vorzunehmen,
sofern die Teillieferungen für den VERTRAGSPARTNER im Rahmen des
vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind, die Lieferung der restlichen bestellten
Ware gesichert ist und dem VERTRAGSPARTNER hierdurch kein erheblicher
Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn das UNTERNEHMEN
erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten (z. B. Transportkosten) bereit.
6. Gerät das UNTERNEHMEN mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird das
UNTERNEHMEN eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich,
so ist die Haftung des UNTERNEHMENS auf Schadensersatz nach Maßgabe der
Ziff. IX. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen beschränkt.
7. Bei Lieferung von Ware in das EU-Ausland hat der VERTRAGSPARTNER auf Anforderung
eine Gelangensbestätigung bzw. einen Alternativnachweis vorzulegen. Unterbleibt
die Vorlage, behalten wir uns vor, die in der Bundesrepublik Deutschland geltende
Umsatzsteuer zu berechnen.
VI. Versand und Verpackung, Gefahrübergang, Warenrückgabe
1. Die Versandart und die Verpackungs- und Beförderungsmittel unterstehen der pflichtgemäßen
Auswahl des UNTERNEHMENS.
2. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes, wobei der Beginn
des Verladevorganges maßgeblich ist, an den Spediteur, Frachtführer oder sonst
mit der Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den VERTRAGSPARTNER
über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder das UNTERNEHMEN
noch andere vertragliche Leistungen (z. B. Versand der Ware) übernommen hat. Verzögert
sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache
beim VERTRAGSPARTNER liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den VERTRAGSPARTNER
über, an dem das UNTERNEHMEN versandbereit ist und dies dem VERTRAGSPARTNER
angezeigt hat.
3. Warenrückgaben gewährt das UNTERNEHMEN nur nach vorheriger Zustimmung, sofern
die Ware fabrikneu und noch originalverpackt ist. Das UNTERNEHMEN behält
sich vor, für die dadurch entstandenen Verwaltungskosten einen Abschlag von 15%
des zu erstattenden Preises vorzunehmen, mindestens jedoch EUR 10,00 zzgl. gesetzlicher
Umsatzsteuer. Ware, die nicht zum Lagersortiment gehört und extra bestellt
wurde bzw. extra angefertigt wurde, wird nicht zurückgenommen. Wird im Ausnahmefall
davon abgewichen, so gilt Satz 2 entsprechend, mindestens wird jedoch ein Abschlag
erhoben in Höhe der Kosten, die der Vorlieferant für die Rücknahme in Rechnung
stellt.
VII. Beanstandungen und Mängelanzeigen
1. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den VERTRAGSPARTNER
durch diesen oder durch den von diesem bestimmten Dritten (z. B. Spediteur,
Frachtführer) sorgfältig zu untersuchen. Insbesondere sind Sonderanfertigungen
unverzüglich auf Funktion, Oberfläche, Maßhaltigkeit etc. zu überprüfen. Im Falle des
Versandes durch Dritte ist der VERTRAGSPARTNER zusätzlich verpflichtet, die Vollständigkeit
und Unversehrtheit der Packstücke dem Dritten gegenüber zu bestätigen.
2. Erkennbare Transportschäden, fehlende Packstücke oder sonstige erkennbare Mängel
(offene Mängel) sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen ab Ablieferung,
schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware in Ansehung dieses Mangels als
genehmigt i. S. v. § 377 HGB.
3. Transportschäden oder mangelhafte Artikel, die auch bei sorgfältiger Untersuchung
nicht entdeckt werden können (verdeckte Mängel) sind unverzüglich, spätestens innerhalb
von 7 Tagen nach ihrer Entdeckung, mit Lieferangaben und Begründung
schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt der Kaufgegenstand auch in Ansehung dieses
Mangels als genehmigt i. S. v. § 377 HGB.
4. Verdeckte Mängel sind möglichst vor der Be- oder Verarbeitung anzuzeigen. Die Beoder
Verarbeitung von Waren mit offenen Mängeln i. S. v. Abs. 2 und solchen, die bereits
gerügt wurden, wird ausdrücklich untersagt und die Aussonderung und Herausgabe
verlangt. Die Nichtbeachtung dieses Satz 2 führt zur Genehmigung des Kaufgegenstandes
i. S. v. § 377 HGB. Dies gilt nicht, sofern die Mängel erst nach Be- oder
Verarbeitung entdeckt werden.
5. Verhandlungen über Beanstandungen führen nicht zum Verzicht des UNTERNEHMENS
auf den Einwand der unzureichenden oder verspäteten Mangelrüge.

VIII. Gewährleistung und Mängelhaftung
1. Die Gewährleistungsfrist für die Lieferung neuer Ware beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang,
soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab dem Zeitpunkt der Abnahme. Die
Gewährleistung für gebrauchte Ware wird ausgeschlossen. Im Fall des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Jahre.
2. Die Vornahme von Nachbesserung oder Nachlieferung durch das UNTERNEHMEN
führt nicht zu einem Neubeginn der Gewährleistungsfrist.
3. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
4. Gewährleistungsansprüche wegen Schäden durch natürliche Abnutzung, unsachgemäße
Bedienung, nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung sowie infolge
der Nichtbeachtung von Betriebs- und Gebrauchsanleitungen bestehen nicht. Gleiches
gilt für Schäden im Fall von nachträglichen unsachgemäßen Reparaturen oder
Änderungen und solcher Schäden, die aufgrund äußerer Einflüsse entstehen, die nach
dem Vertrag nicht vorausgesetzt waren.
5. Die Gewährleistungsfristen des Abs. 1 gelten nicht bei Schadensersatzansprüchen
wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Arglist,
bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit.
6. Im Falle der Mangelbeseitigung ist das UNTERNEHMEN verpflichtet, die zum Zwecke
der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Arbeits-, Wege- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen,
dass der Kaufgegenstand an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht
wurde.
7. Bei Sachmängeln des Kaufgegenstandes ist das UNTERNEHMEN nach seiner Wahl
innerhalb angemessener Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet.
Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Im Falle des Fehlschlages, d. h. der Unmöglichkeit,
Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der VERTRAGSPARTNER vom Vertrag
zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, sofern er vorher eine angemessene Frist
gesetzt hat.
8. Beruht der Mangel auf einem Verschulden des UNTERNEHMENS, kann der VERTRAGSPARTNER
unter den in Ziff. IX. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen
bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
9. Nimmt der VERTRAGSPARTNER die Mangelbeseitigung selbst vor, ohne dem UNTERNEHMEN
zuvor eine angemessene Frist zur Nachbesserung oder Nachlieferung
gesetzt zu haben, entfallen die Gewährleistungsansprüche vollständig.
10. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
IX. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschulden (Haftungsbegrenzung)
1. Die Haftung des UNTERNEHMENS auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung,
Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und
unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf Verschulden ankommt, nach
Maßgabe dieser Ziff. IX dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen eingeschränkt.
2. Das UNTERNEHMEN haftet nicht
a) Im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter,
Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen
b) Im Falle einfacher und grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten
oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um die Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten handelt.
3. Soweit das UNTERNEHMEN dem Grunde nach gem. dieser Ziffer auf Schadensersatz
haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die das UNTERNEHMEN bei Vertragsschluss
als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter
Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die sie hätte kennen
müssen oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.
Sonstige Mangelschäden, die nicht unmittelbar Folge von Mängeln des Kaufgege
standes sind, oder Vermögensschäden wie z. B. Ansprüche aus entgangenem
Gewinn, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer
Verwendung des Kaufgegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
4. Die Haftung des UNTERNEHMENS ist für Sach- oder Vermögensschäden betragsmäßig
begrenzt auf die Höhe von EUR 4 Mio. je Schadensfall, auch wenn es sich um
vertragswesentliche Pflichtverletzungen handelt.
5. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der
Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des
UNTERNEHMENS.
6. Die Haftungsbegrenzungen dieser Ziff. IX. gelten nicht für die Haftung des UNTER
NEHMENS wegen vorsätzlicher Verletzung, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale,
wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für die Haftung
nach Produkthaftungsgesetz.
7. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils
bestehenden derzeitigen und künftig fällig werdenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung
zwischen dem UNTERNEHMEN und dem VERTRAGSPARTNER -gleich aus
welchem Rechtsgrund- einschließlich Saldoforderungen aus bestehenden Kontokorentverhältnissen
zwischen dem UNTERNEHMEN und dem VERTRAGSPARTNER.
2. Die von dem UNTERNEHMEN an den VERTRAGSPARTNER gelieferte Ware bleibt bis
zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen im Eigentum des UNTERNEHMENS.
Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt
erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
3. Der VERTRAGSPARTNER verwahrt die Vorbehaltsware für das UNTERNEHMEN mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes unentgeltlich.
4. Der VERTRAGSPARTNER ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalles
(Ziff. X Nr. 12 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen) im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verarbeiten
und zu veräußern. Der Verarbeitung oder Veräußerung stehen die Bearbeitung,
Montage und sonstige Verwertung gleich. Verpfändungen und Sicherungsübereignugen
sind jedoch unzulässig. Im Falle des Verzuges des VERTRAGSPARTNERS ist das
UNTERNEHMEN berechtigt nach angemessener Fristsetzung, das Recht des VERTRAGSPARTNERS
auf Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung zu widerrufen.
5. Wird die Vorbehaltsware vom VERTRAGSPARTNER be- oder verarbeitet, so wird
vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des UNTERNEHMENS
als Hersteller i. S. v. § 950 BGB erfolgt und das UNTERNEHMEN unmittelbar das
Eigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der neu geschaffenen Sache zum Zeitpunkt der
Verarbeitung erwirbt. Für den Fall, dass die Be- oder Verarbeitung aus Gegenständen
mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Rechnungswert der be- oder verarbeiteten
Sache höher ist als der Rechnungswert der Vorbehaltsware wird vereinbart, dass das
UNTERNEHMEN unmittelbar Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen
Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert
der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei dem UNTERNEHMEN eintreten sollte, überträgt der VERTRAGSPARTNER
bereits jetzt sein künftiges Eigentum bzw. Miteigentum im genannten Wertverhältnis
an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an das UNTERNEHMEN. Wird die Vorbehaltsware
mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar
vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt
der VERTRAGSPARTNER, soweit die Hauptsache in seinem Eigentum steht, dem
UNTERNEHMEN anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem o.g. Wertverhältnis.
Das UNTERNEHMEN nimmt die Übertragung hiermit an.
6. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der VERTRAGSPARTNER bereits
jetzt sicherungshalber die hieraus entstehenden Forderungen gegen den Erwerber
an das UNTERNEHMEN ab. Das UNTERNEHMEN nimmt die Abtretung hiermit an. Im
Fall des Miteigentums des UNTERNEHMENS an der Vorbehaltsware gem. Ziff. X Nr. 5
dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen erfolgt die Abtretung anteilig entsprechend
der Miteigentumsanteile des UNTERNEHMENS. Gleiches gilt für sonstige Forderungen,
die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware
entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter
Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Das UNTERNEHMEN ermächtigt den VERTRAGSPARTNER
widerruflich, die an das UNTERNEHMEN abgetretenen Forderungen
in eigenem Namen für Rechnung des UNTERNEHMENS einzuziehen und unverzüglich
bei Fälligkeit abzuführen. Das UNTERNEHMEN darf diese Einzugsermächtigung nur
aus wichtigem Grund, insbesondere im Fall des Zahlungsverzuges des VERTRAGSPARTNERS
oder im Fall der Insolvenzantragstellung widerrufen.
7. Die Vorschriften des Abs. 5 und 6 finden auch Anwendung, wenn die Vorbehaltsware
vor der Veräußerung be- oder verarbeitet wird bzw. mit anderen Gegenständen verbunden
oder vermischt wird. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware mit einem Grund
stück verbunden wird, tritt der VERTRAGSPARTNER die Ansprüche, die ihm gegen
den Grundstückseigentümer (z. B. § 951 BGB) zustehen, hiermit an das UNTERNEHMEN
ab. Das UNTERNEHMEN nimmt die Abtretung an.
8. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des
UNTERNEHMENS in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo
gezogen und anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt steht dem UNTERNEHMEN in
diesem Fall nicht nur für den anerkannten und abstrakten Saldo, sondern auch für den
kausalen Saldo zu.
9. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der VERTRAGSPARTNER
diese unverzüglich auf das Eigentum bzw. Miteigentum des UNTERNEHMENS
hinweisen und das UNTERNEHMEN hierüber unverzüglich umfassend informieren,
um dieser die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Die
Informationspflicht umfasst auch die Übermittlung des Pfändungsprotokolls. Sofern
der Dritte nicht in der Lage ist, dem UNTERNEHMEN die in diesem Zusammenhang
entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür
der VERTRAGSPARTNER dem UNTERNEHMEN gegenüber.
10. Der VERTRAGSPARTNER verpflichtet sich, mit seinen Kunden keinerlei Vereinbarungen
zu treffen, die die Rechte des UNTERNEHMENS aus diesem Eigentumsvorbehalt
ausschließen oder beeinträchtigen können. Dies betrifft insbesondere Vereinbarungen,
die geeignet sind, die Vorausabtretung der Forderungen an das UNTERNEHMEN zu
beeinträchtigen oder auszuschließen, vor allem sind Abtretungsverbote unzulässig.
Bereits bestehende Abtretungsverbote hat der VERTRAGSPARTNER dem UNTE
NEHMEN unverzüglich anzuzeigen. In diesem Falle ist das UNTERNEHMEN berechtigt,
das Recht des VERTRAGSPARTNERS auf Weiterveräußerung oder Verarbeitung
zu widerrufen.
11. Das UNTERNEHMEN wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden
Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit der
Schätzwert der Vorbehaltsware die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als
50 % übersteigt. Die Auswahl steht dem UNTERNEHMEN zu.
12. Tritt das UNTERNEHMEN bei vertragswidrigem Verhalten des VERTRAGSPARTNERS,
insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist das UNTERNEHMEN
berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und zu verwerten.
Das UNTERNEHMEN wird in diesem Fall, den Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten
auf den Kaufpreisanspruch anrechnen. Der VERTRAGSPARTNER
erklärt hiermit sein Einverständnis, dass die durch das UNTERNEHMEN mit der
Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck das Grundstück
bzw. das Gebäude, auf dem sich die Vorbehaltsware befindet, betreten oder
befahren dürfen.
XI. Außergerichtliche Streitbeilegung
An Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nehmen wir
nicht teil. Eine Verpflichtung zu einer solchen Teilnahme besteht nicht.
XII. Gerichtsstand
Soweit der VERTRAGSPARTNER Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen
Rechts ist, ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung
zwischen dem UNTERNEHMEN und dem VERTRAGSPARTNER nach Wahl
des UNTERNEHMENS dessen Sitz oder der Ort, der für die Betreuung des VERTRAGSPARTNERS
zuständigen Niederlassung des UNTERNEHMENS oder der Sitz
bzw. die Niederlassung des VERTRAGSPARTNERS. Für Klagen gegen das UNTERNEHMEN
ist der Ort, an dem sich die für die Betreuung des VERTRAGSPARTNERS
zuständige Niederlassung befindet, ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche
Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser
Regelung unberührt.
XIII. Schlussbestimmungen
1. Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen
dem UNTERNEHMEN und dem VERTRAGSPARTNER gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-)
Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.
2. Für Geschäftsbeziehungen mit VERTRAGSPARTNERN, deren Sitz in Ländern außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland liegt, gelten zusätzliche gesonderte Bedingungen.
3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen
unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht. Das gleiche gilt, soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen
Verkaufsbedingungen Regelungslücken enthalten. In diesem Fall gelten zur Ausfüllung
dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart,
welche die Vertragsparteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages
und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie
die Regelungslücke gekannt hätten.
Datenschutzhinweis:
1. Der VERTRAGSPARTNER wird hiermit darüber informiert, dass das UNTERNEHMEN
die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gewonnenen personenbezogenen Daten
gemäß der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes speichert und sich das
Recht vorbehält, soweit für

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Ammon Firmengruppe
(Ausgabe 10 vom 01. März 2024)